§ 11 ERV 2006; § 1 Abs 2 MRG
In der vorliegenden Entscheidung wird eine Abgrenzung zwischen Mietverhältnissen über eine Dienstwohnung und solchen, für welche der Abschluss das Dienstverhältnis lediglich Motiv war, vorgenommen. Ebenso ist Gegenstand der Entscheidung die Frage der Begründung eines Formmangels einer ohne Beifügung der Glaubhaftmachung gem § 11 Abs 1a ERV 2006 nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Berufung.