§ 44 JN; § 474 Abs 1 ZPO; § 56 Abs 2 AußStrG 2005
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH klar, dass auch im Außerstreitverfahren das unzuständige Rechtsmittelgericht gem § 474 Abs 1 ZPO p.a. den Akt an das zuständige Rechtsmittelgericht zu überweisen habe.