§ 213 Abs 6 StPO
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass auch bei amtswegig geäußerten Bedenken gegen die Zuständigkeit eine volle Einspruchsprüfung vorzunehmen sei.
OGH 13 Ns 8/09v
§ 213 Abs 6 StPO
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass auch bei amtswegig geäußerten Bedenken gegen die Zuständigkeit eine volle Einspruchsprüfung vorzunehmen sei.
OGH 13 Ns 8/09v