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§ 213 Abs 6 StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtÖJZ-LS 2009/79ÖJZ-LS 2009, 475 - 476 Heft 10 v. 15.5.2009

§ 213 Abs 6 StPO

In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass auch bei amtswegig geäußerten Bedenken gegen die Zuständigkeit eine volle Einspruchsprüfung vorzunehmen sei.

OGH 13 Ns 8/09v

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