Zusammenfassung: Grundsätzlich kann ein Verfahrenshilfeempfänger nach § 71 Abs 1 ZPO bei einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse zur Nachzahlung der gewährten Begünstigungen verpflichtet werden. Die Autoren setzten sich in ihrem Beitrag mit der Frage auseinander, wer auf die Nachzahlungspflicht hinwirken kann; diese Frage wird nämlich von § 71 Abs 1 ZPO offengelassen.
Rechtsgrundlagen: § 71 ZPO; § 68 ZPO