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§ 387 EO

OGH-LeitsätzeZivilprozessrechtÖJZ-LS 2008/26ÖJZ-LS 2008, 291 - 292 Heft 7 v. 1.4.2008

§ 387 EO

Der OGH hatte sich mit der Zuständigkeit des HG Wien als Gemeinschaftsmarkengericht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu befassen, wenn die Klage bereits bei einem anderen Gericht erhoben wurde.

OGH 11.12.2007, 17 Ob 22/07w

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