§ 259 Abs 2 ZPO
In dieser Entscheidung beschäftigte sich der OGH mit der Frage, ob der Bestand eines Rückforderungsanspruchs wegen rechtsgrundlos geleisteter Unterhaltszahlungen, wenn er bereits gegen den Unterhaltsanspruch aufrechnungsweise eingewandt wurde, zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht werden kann.