§ 207b StGB; § 28 StGB; § 206 StGB; § 207StGB; § 21 StGB
Der OGH hatte sich im gegenständlichen Fall mit der Frage zu befassen, ob eine irrtümlich angenommene Mündigkeit des Opfers dem Täter nützt. Weiters ging es um die Frage, ob von § 207b StGB auch unmündige Personen erfasst werden.