§ 17 Abs 3 ZustG
Der OGH hatte sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Zustellung zu befassen. Im gegenständlichen Fall wurde das Schriftstück beim zuständigen Postamt hinterlegt. Als der Empfänger es beheben wollte, war die Sendung nicht auffindbar.
OGH 22.10.2007, 9 ObA 120/07y