§ 364a ABGB
Besteht Miteigentum derselben Personen, sowohl an dem Grundstück, vom welchem die Immissionen ausgehen, als auch an dem Grundstück, welches von den Immissionen beeinträchtigt ist, so haben die Miteigentümer untereinander keinerlei Ansprüche aus § 364 a ABGB.
OGH 16.11.1007, 7 Ob 189/07f