Zusammenfassung: Grundsätzlich ist bei den Ordnungsstrafen des Hausarrests und der Geldbuße ein Kostenbeitrag für das Verfahren vorgeschrieben. Dies ergibt sich daraus, dass die Kostenbestimmungen des VStG im vollzugsbehördlichen Ordnungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden sind; der Hausarrest entspricht aslo in dem Sinne der Freiheitsstrafe des VStG und ist daher auch mit einer Kostenbeitragspflicht verbunden. Nach Ansicht des VwGH sollte die Kostenbeitragspflicht für den Hausarrest beseitigt oder zumindest reduziert werden, da der Hausarrest kein strafweiser Freiheitsentzug sei.