Zusammenfassung: Der EGMR hatte sich mit den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit von Anwälten zu befassen. Im gegenständlichen Fall hatte ein Anwalt im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens von einem "Schummel-Versuch" seitens der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Wien gesprochen.
Rechtsgrundlagen: Art 10 EMRK; Art 6 Abs 1 EMRK; § 9 RAO; § 1 DSt