§ 281 Abs 1 Z 1 StPO; § 13 GSchG
Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, wann eine nicht gehörige Laienbeteiligung auftreten kann. Insbesondere prüfte er den Fall, in dem ordnungsgemäße geladene Personen nicht erschienen sind und welche Konsequenzen dies hinsichtlich § 14 Abs 4 GSchG haben kann.