Zusammenfassung: Der EGMR hatte sich mit den Kriterien zu befassen, die für bzw gegen die Abschiebung eines straffällig gewordenen jugendlichen Migranten sprechen.
Rechtsgrundlagen: Art 8 EMRK; Art 35 Abs 1 EMRK; § 36 FrG 19997
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Zusammenfassung: Der EGMR hatte sich mit den Kriterien zu befassen, die für bzw gegen die Abschiebung eines straffällig gewordenen jugendlichen Migranten sprechen.
Rechtsgrundlagen: Art 8 EMRK; Art 35 Abs 1 EMRK; § 36 FrG 19997
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