§§ 6 ff MedienG; § 111 Abs 1 StGB; Art 10 EMRK
Der OGH hatte sich mit der Auslegungsregel in Medienrechtssachen zu befassen, wonach der "ußernde die ungünstigste Bedeutungsvariante gegen sich gelten lassen muss. Ist diese Auslegungsregel weiter aufrecht zu erhalten?