Zusammenfassung: Der Autor beschäftigt sich im vorliegenden Artikel mit einer OGH-Entscheidung zur Frage, ob es zulässig ist, dass Angeklagte aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit zum Islam vollständig verschleiert an Strafverfahren teilnehmen. Dabei wird auf das Grundrecht des Art 9 EMRK, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit näher eingegangen.
Rechtsgrundlagen: § 278 b Abs 2 StGB; § 234 StPO; Art 9 EMRK