para___94 Abs 1 GBG; para___77 Abs 1 GBG
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es auch dann ausreichend ist, dass sich ein einschreitender Rechtsanwalt im Grundbuchsverfahren auf seine Bevollmächtigung beruft, wenn die Eintragung dem Antragsteller zum Nachteil gereicht.