§ 36 Abs 1 ZPO; § 6 Abs 4 AußStrG; § 18 Abs 1 Z 1 ZustG
Der OGH hatte sich mit den Auswirkungen des Verzichts eines Rechtsanwalts auf die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 34 Abs 1 Z 3 RAO zu befassen. Kann ein emeritierter Rechtsanwalt rechtswirksam Parteien in einem Verfahren ohne oder mit relativer Vertretungsmacht vertreten?