§ 283 UGB; § 49 Abs 3 AußStrG
Der OGH hatte zu entscheiden, ob eine nach dem 1.7.2006 verhängte Strafe nachgesehen werden kann, wenn nach Verhängung das erwünschte Verhalten gesetzt wurde. Im gegenständlichen Fall hatten es die Geschäftsführer verabsäumt, den Jahresabschluss einzureichen. Fraglich war die Möglichkeit der Nachsicht durch eine Gesetzesänderung (Publizitätsrichtlinien-Gesetz).