Zusammenfassung: Der EGMR hatte zu entscheiden, ob eine Beschwerdeführerin durch die Abweisung eines Antrags auf Adoptionsbewilligung in ihren Menschenrechten verletzt war. Im gegenständlichen Fall hatte die sexuelle Orientierung der Bf eine entscheidende Rolle bei der Abweisung ihres Antrags gespielt.
Rechtsgrundlagen: Art 14 EMRK; Art 8 EMRK