Zusammenfassung: Der EGMR hatte zu entscheiden, ob die Beschwerdeführer durch die behauptete Nichtinformation der Parteien von eingeholten Stellungnahmen des VwGH zwecks Abgabe einer Stellungnahme in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurden. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass eine Information der Parteien stattgefunden hatte.
Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 EMRK; Art 41 EMRK