Zusammenfassung: Das EGMR nimmt zur Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit und dem gebotenen Schutz des guten Rufes eines Richters Stellung und qualifiziert die verfahrensgegenständlichen Äußerungen in einem Zeitungskommentar als zulässiges Werturteil.
Rechtsgrundlagen: Art 10 MRK; § 6 Abs 1 MedienG; § 111 StGB