§ 21e Abs 1 Z 6 AMA-G 1992
Der Agrarmarketingbeitrag für die Herstellung von Obst und Gemüse muss auch dann bezahlt werden, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch Raumordnungsmaßnahmen vereitelt oder ungebührlich erschwert wurde.
VwGH 30.01.2006, 2005/17/0254