§ 26 GGG
Ein rechtswidriger Feststellungsbescheid des Finanzamts entfaltet keine Bindungswirkung; die Justizverwaltungsbehörde ist zur eigenständigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren verpflichtet.
VwGH 23.02.2006, 2005/16/0241