§ 62 AußStrG 2005; § 41 AußStrG 2005
Sofern ein Berichtigungsbeschluss des zweitinstanzlichen Gerichts " im Rahmen des Rekursverfahrens" gefasst wurde, kann er nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG angefochten werden.
OGH 29.11.2006, 7 Ob 262/06i