§ 154 Abs 3 ABGB
Sofern aufgrund der Vermögensverhältnisse des Betroffenen kein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht, erfordert die Geltendmachung der Pflegegeldklage durch den Rechtsanwalt in seiner Funktion als Sachwalter die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
OGH 30.11.2006, 6 Ob 258/06v