§ 2 Abs 1 GRBG; § 3 Abs 1 GRBG; § 7 Abs 1 GRBG; Art 5 MRK; Art 6 Abs 2 MRK; § 180 Abs 2 StPO
Die Prüfungskompetenz des OGH bei Grundrechtsbeschwerden erstreckt sich nur auf Rechtsfehler und nicht auch auf eine Überprüfung der Ermessensübung. Die Unschuldsvermutung ist bei Prüfung des Vorliegens von Haftgründen nicht zu berücksichtigen.