Zusammenfassung: Die Autorin weist in ihrem Beitrag nach, dass auch bezüglich strafprozessualer Verfahrenskosten ein Rechtsanspruch auf Verzugszinsen geltend gemacht werden kann. Nach Ansicht der Verfasserin gelangt § 54a ZPO (analog) auch bei strafgerichtlichen Kostenbeschlüssen zur Anwendung, was eine unmittelbare Vollstreckung der Vollzugszinsen ermögliche.
Rechtsgrundlagen: § 54a ZPO; § 1333 Abs 1 ABGB; § 381 StPO; § 382 StPO