§ 125 Abs 1 FinStrG; § 126 FinStrG
Die Einräumung des rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung vor der zweitinstanzlichen Strafbehörde heilt den Mangel der unterlassenen Ladung zur erstinstanzlichen Verhandlung.
VwGH 22.09.2005, 2003/14/0036
§ 125 Abs 1 FinStrG; § 126 FinStrG
Die Einräumung des rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung vor der zweitinstanzlichen Strafbehörde heilt den Mangel der unterlassenen Ladung zur erstinstanzlichen Verhandlung.
VwGH 22.09.2005, 2003/14/0036