§ 2 Abs 5 Z 2 UStG; § 45 BAO; art 18 B-VG; § 1 LVO; § 6 LVO
Der VwGH nimmt zum Unternehmerstatus eines gemeinnützigen Vereins Stellung und erörtert, dass nur Tätigkeitsbereiche des § 1 Abs 2 LVO umsatzsteuerlich allenfalls als Liebhaberei zu qualifizieren sind.
VwGH 09.03.2005, 2001/13/0062