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Ist § 91 UrhG ausreichend bestimmt?

UrheberrechtSusanne ReindlÖJZ 2007/14ÖJZ 2007, 133 - 139 Heft 4 v. 15.2.2007

Zusammenfassung: Die Autorin beschreibt die Vorgaben der Art 18 B-VG, Art 7 MRK und § 1 StGB und weist nach, dass die Blankettstrafnorm des § 91 UrhG nicht die verfassungsrechtliche Bestimmtheitserfordernisse erfüllt. Darauf aufbauend nimmt sie zur Behandlung von Tatsachen- oder Rechtsirrtümern in Bezug auf § 91 UrhG Stellung.

Rechtsgrundlagen: § 91 UrhG; Art 7 MRK; Art 18 B-VG; § 1 StGB

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