Zusammenfassung: Die Autorin beschreibt die Vorgaben der Art 18 B-VG, Art 7 MRK und § 1 StGB und weist nach, dass die Blankettstrafnorm des § 91 UrhG nicht die verfassungsrechtliche Bestimmtheitserfordernisse erfüllt. Darauf aufbauend nimmt sie zur Behandlung von Tatsachen- oder Rechtsirrtümern in Bezug auf § 91 UrhG Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 91 UrhG; Art 7 MRK; Art 18 B-VG; § 1 StGB