§ 28 Abs 1 StGB; § 345 Abs 1 Z 9 StPO; § 322 Abs 4 StPO; § 390 Abs 1 StPO
Bei der Begehung mehrerer Sexualdelikte kann eine daraus resultierende posttraumatische Belastungsstörung des Opfers nur bei einem Delikt als qualifikationsbegründend berücksichtigt werden. Die erfolglose oder nicht aufgetragene Verbesserung des Wahrspruchs hat Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO zur Folge.