§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Die unterlassene Aufnahme eines in einer früheren Hauptverhandlung beantragten Beweises begründet nach der Neudurchführung der Hauptverhandlung nicht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO.
OGH 26.09.2006, 11 Os 64/06f
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Die unterlassene Aufnahme eines in einer früheren Hauptverhandlung beantragten Beweises begründet nach der Neudurchführung der Hauptverhandlung nicht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO.
OGH 26.09.2006, 11 Os 64/06f