§ 152 StPO; § 248 Abs 1 StPO; § 250 Abs 3 StPO; § 281 Abs 1 Z 4 StPO; Art 6 Abs 1 MRK; § 281 Abs 1 Z 5a StPO
Der OGH beschreibt die materiellen und formellen Voraussetzungen für dei Geltendmachung einer Aufklärungsrüge und erläutert, dass die Aussagebereitschaft auch noch in der Hauptverhandlung amtswegig überprüft werden muss, sofern Zweifel an der Aussagebereitschaft eines entschlagungsberechtigten Zeugen auftauchen.