§ 1 UWG
Der OGH hatte sich in der gegenständlichen Entscheidung mit einer Äußerung eines Mitbewerbers zu befassen. Die Äußerung erfüllte nach Ansicht der Kläger den Tatbestand des § 1 UWG, sie wurde jedoch auch im Interesse der Öffentlichkeit getätigt. Es war über die Zulässigkeit der Äußerung zu entscheiden.