Zusammenfassung: Entscheidung des EGMR zu Art 8 MRK. Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem über einen sich zunächst rechtmäßig in Österreich aufhaltenden Bulgaren ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Der EGMR hatte sich mit der Frage zu befassen, ob diese Entscheidung verhältnismäßig war. Es werden wichtige Aussagen zu den Abwägungskriterien getroffen.
Rechtsgrundlagen: Art 8 MRK; Art 41 MRK; § 36 Abs 1 FremdenG; § 38 FremdenG