§ 281 Abs 1 Z 10a StPO; § 331 Abs 3 StPO
Da die Niederschrift der Geschworenen keinen Beweisgegenstand bildet, kann sie nicht im Rahmen einer Tatsachenrüge angefochten werden.
OGH 22.5.2207, 11 Os 31/07d
§ 281 Abs 1 Z 10a StPO; § 331 Abs 3 StPO
Da die Niederschrift der Geschworenen keinen Beweisgegenstand bildet, kann sie nicht im Rahmen einer Tatsachenrüge angefochten werden.
OGH 22.5.2207, 11 Os 31/07d