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§ 281 Abs 1 Z 10a StPO; § 331 Abs 3 StPO

OGH-LeitsätzeZivilrechtÖJZ-LS 2007/77ÖJZ-LS 2007, 836 Heft 20 v. 15.10.2007

§ 281 Abs 1 Z 10a StPO; § 331 Abs 3 StPO

Da die Niederschrift der Geschworenen keinen Beweisgegenstand bildet, kann sie nicht im Rahmen einer Tatsachenrüge angefochten werden.

OGH 22.5.2207, 11 Os 31/07d

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