Zusammenfassung: Ein Fristverlängerungsverfahren kann bei Beurteilung der Verfahrensanhängigkeit nicht mehr dem rechtskräftigen Bewilligungsverfahren zugerechnet werden.
Rechtsgrundlagen: § 112 WRG; Art II Abs 1 der WRG-Novelle 1997
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Zusammenfassung: Ein Fristverlängerungsverfahren kann bei Beurteilung der Verfahrensanhängigkeit nicht mehr dem rechtskräftigen Bewilligungsverfahren zugerechnet werden.
Rechtsgrundlagen: § 112 WRG; Art II Abs 1 der WRG-Novelle 1997
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