Zusammenfassung: Die in § 8 Abs 1 VerG 2002 normierte Pflicht zur Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichts ist auch bei Klagen nach § 7 VerG zu berücksichtigen. Die bereits im Anfechtungszeitpunkt bestehende Nichtrevidierbarkeit des Vereinsbeschlusses indiziert aber die Unzumutbarkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle.
Rechtsgrundlagen: § 7 VerG 2002; § 8 VerG 2002