§ 144 Abs 1 StGB; § 105 Abs 1 StGB; § 28 Abs 1 StGB; § 241e Abs 1 StGB
Der OGH prüft, ob durch Anwendung von Gewalt oder durch Geltendmachung einer gefährlichen Drohung zum Zweck der Inkenntnisbringung des PIN-Codes einer Bankomatkarte das Delikt der Erpressung erfüllt wird.