Zusammenfassung: Der Autor nimmt eine Entscheidung des OGH, in der sich dieser mit dem Anwendungsbereich des § 7 AEG auseinander setzte, zum Anlass, um die einzelnen Tatbestandselemente dieser Regelung, die die unzulässige Beanspruchung der Ausfuhrerstattung durch Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben ahndet, zu analysieren und auf ihre Bestimmtheit zu überprüfen. Resümierend qualifiziert Killmann§ 7 AEG als verwaltungsakzessorische Blankettstrafnorm und bejaht die Zulässigkeit einer kumulativen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Sanktionierung.