§ 222 Abs 1 UGB; § 277 Abs 1 UGB
Da den Masseverwalter in Verdrängung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die Rechnungslegungspflichten sowie handelsrechtlichen Publizitätspflichten treffen, ist eine Durchsetzung dieser Verpflichtung mittels Zwangsstrafe zulässig.