§ 193 Abs 1 StPO; § 180 Abs 1 StPO
Die Qualifikation einer Säumnis in Haftangelegenheiten als Grundrechtsverletzung setzt nicht zwingend ein Verschulden des zuständigen Organwalters voraus, sondern kann auch auf ein staatliches Organisatiionsverschulden zurückzuführen sein.