§ 48 TKG 2003; § 50 TKG 2003; § 117 TKG 2003; § 48 TKG 2003
Die Zusammenschaltungsanordnung ist als vertragesersetzender Bescheid zu qualifizieren, dessen Erlassung in den Zuständigkeitsbereich der Telekom-Control-Kommission fällt; die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist unzulässig.