Zusammenfassung: Die Autoren nehmen eine Entscheidung des US zum Anlass, um Kriterien zu definieren, die eine mutwillige bzw rechtsmissbräuchliche Prozessführung indizieren. In diesem Zusammenhang beziehen sie auch die Rechtsfolgen mutwilliger Verfarensführungen in der Schweizer und deutschen Rechtsordnung in ihre Erwägungen mit ein und beschreiben die magebliche Beweislastverteilung. Abschließend weisen sie darauf hin, dass rechtsmissbräuchliche Anbringen einen unverbesserlichen Mangel begründen, was die Abweisung des betreffenden Anbringens rechtfertige.