§ 46 Abs 1 Z 3a KO; § 25 KO
Auch eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsvertrags außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25 KO hat zur Folge, dass die aus der Vertragsbeendigung resultierenden Ansprüche konkursrechtlich als Masseforderungen zu behandeln sind.