§ 9 BAO; § 7 Tir LAO; § 18 Tir LAO; § 193 Abs 1 KO; § 197 KO
Die Behörde kann die Geschäftsführerhaftung auch dann noch durchsetzen, wenn das Privatkonkursverfahren des Geschäftsführers mittels zahlungsplan abgeschlossen wurde. Die Ausgleichsquote bildet zwar im Sinne der Billigkeit einen richtwert, von ihr kann aber im Rahmen des behördlichen Ermessens auch abgewichen werden.