§ 80 BAO
Der Gemeinschuldner ist nicht legitimiert, selbständig oder mittels Vertreter eine Berufung im Abgabenverfahren geltend zu machen, sondern nur als Vertreter des Masseverwalters mit dessen Einwilligung.
VwGH, 21.12.2004, 2004/17/0145
§ 80 BAO
Der Gemeinschuldner ist nicht legitimiert, selbständig oder mittels Vertreter eine Berufung im Abgabenverfahren geltend zu machen, sondern nur als Vertreter des Masseverwalters mit dessen Einwilligung.
VwGH, 21.12.2004, 2004/17/0145