§ 210 Abs 1 StGB; § 105 Abs 1 StGB; § 142 Abs 1 StGB; § 202 Abs 1 StGB; § 83 Abs 1 StGB
Der OGH erörtert, dass die Verabreichung von Betäubungsmitteln ist im Fall der Willenlosigkeit des Opfers als Gewaltanwendung zu qualifizieren ist und prüft, ob die Verabreichung eines Suchtmittels, das einen bereits bestehenden Rauschzustand beim Opfer verschlechtert, als Gesundheitsschädigung qualifiziert werden kann.