Zusammenfassung: Der Autor erläutert in seinem Beitrag die Schutz- und Abwehrrechte, die die Treugeber gegenüber den Gläubigern des Treuhänders geltend machen können. Aufbauend auf einer Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Treuhand und einer rechtsvergleichenden Betrachtung des Schweizer Regelungsmodells (insbesondere Art 401 OR) spricht sich der Verfasser dafür aus, das Treugut nicht als Bestandteil des Haftungsvermögens des Treuhänders, sondern als Sondervermögen zu qualifizieren, wodurch sich das Exsziniderungs- und Aussonderungsrecht des Treugebers auf die Grundlage des § 392 abs 2 HGB stützen könne. Apathy plädiert in einer kritischen Auseinandersetzung mit dem in der Lehre oft vorausgesetzten Publizitätserfordernis darauf, diese Schutzrechte auch den Gläubigern im Rahmen einer verdeckten Treuhand zuzugestehen und nimmt schließlich abschließend Stellung zur Frage, ob man den Wertungsgedanken des § 392 Abs 2 HGB auch bei Fällen der Einkaufskommission zugrundelegen könnte.