§ 45 Abs 1 StPO 1975; § 97 Abs 2 StPO 1975
Der Beschuldigte hat sowohl bei richterlich angeordneten wie auch bei ohne richterliche Anordnung stattfindenden Hausdurchsuchungen einen Anspruch auf Beiziehung eines Rechtsvertreters.
VwGH, 28.01.2005, 2004/01/0250